RS OGH 1990/7/11 7Ob591/85, 3Ob555/90

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ZPO §235 B
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Über den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung ist mit Beschluß zu entscheiden. Fehlt ein solcher beschlußmäßiger Ausspruch aber, so hat dies auf die Anfechtsbarkeit der Entscheidung keinen Einfluß, weil der Fehler des Gerichtes nicht zu Lasten der Parteien gehen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039566

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0070OB00591_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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