RS OGH 1985/7/11 7Ob591/85

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ZPO §519 Abs3 D

Rechtssatz

Im Mittelbereich bis zu einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend ist der OHG an die Zulässigerklärung des Berufungsgerichtes nicht gebunden, sondern kann den ordentlichen Rekurs mangels der gesetzlichen Voraussetzungen so wie eine Grundsatzrevision zurückweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043936

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0070OB00591_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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