Norm
ABGB §901 II1Rechtssatz
An der Zugehörigkeit einer bestimmten Voraussetzung (eines bestimmten Umstandes) zum Risikobereich einer Partei wird auch dadurch nichts geändert, daß diese Voraussetzung dem Vertragspartner erkennbar gemacht worden ist oder von diesem tatsächlich erkannt wurde. Eine Voraussetzung wird dadurch ebensowenig zu einer beiden Risikobereichen angehörenden Voraussetzung wie auch die Aufdeckung eines Motivs noch nicht dazu führt, daß dieses erheblich wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017450Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00583_8400000_001