RS OGH 1985/7/11 6Ob583/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §901 II1

Rechtssatz

An der Zugehörigkeit einer bestimmten Voraussetzung (eines bestimmten Umstandes) zum Risikobereich einer Partei wird auch dadurch nichts geändert, daß diese Voraussetzung dem Vertragspartner erkennbar gemacht worden ist oder von diesem tatsächlich erkannt wurde. Eine Voraussetzung wird dadurch ebensowenig zu einer beiden Risikobereichen angehörenden Voraussetzung wie auch die Aufdeckung eines Motivs noch nicht dazu führt, daß dieses erheblich wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017450

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0060OB00583_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten