RS OGH 1985/7/24 3Ob583/84

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Norm

ABGB §835 E

Rechtssatz

Bei der Entscheidung des Außerstreitrichters, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen, hat er sich am Begriff der ordentlichen Verwaltung zu orientieren. Er darf nur Maßnahmen bewilligen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen und die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013737

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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