RS OGH 1985/7/24 3Ob63/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1985
beobachten
merken

Norm

MRG §37 Abs1 Z6
MRG §37 Abs1 Z21
ZPO §459

Rechtssatz

Daß ein Beschluß nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG schon vor seiner Rechtskraft wirksam sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern erst eine rechtskräftige Entscheidung bildet zB einen Exekutionstitel. Auch der provisorische Besitzesschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041664

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten