Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Die für die Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Voraussetzung, daß sie im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen müsse, besagt nur, daß eine solche Maßnahme nicht nur einzelnen Teilhabern dienen darf. Dies ist bei Instandsetzungsarbeiten, die den Wert des gemeinsamen Gutes erhalten, nicht der Fall. Auch die für eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Bedingung, daß sie keine besonderen Kosten verursachen darf, wird erfüllt, wenn es dabei nur um die Kosten - allerdings schon länger aufgeschobener und dadurch umfangreicherer - Instandhaltungsarbeiten geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016