RS OGH 1985/7/24 3Ob583/84

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Norm

ABGB §833 C1

Rechtssatz

Die für die Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Voraussetzung, daß sie im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen müsse, besagt nur, daß eine solche Maßnahme nicht nur einzelnen Teilhabern dienen darf. Dies ist bei Instandsetzungsarbeiten, die den Wert des gemeinsamen Gutes erhalten, nicht der Fall. Auch die für eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Bedingung, daß sie keine besonderen Kosten verursachen darf, wird erfüllt, wenn es dabei nur um die Kosten - allerdings schon länger aufgeschobener und dadurch umfangreicherer - Instandhaltungsarbeiten geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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