RS OGH 1985/7/24 3Ob45/85, 3Ob176/08s, 9Ob47/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1985
beobachten
merken

Norm

EO §349 E
EO §353 IB

Rechtssatz

Die Exekution nach § 349 Abs 1 EO ist zu führen, wenn der Exekutionstitel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache lautet, ohne Unterschied, ob die Überlassung oder Räumung zum Zwecke der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsame vorgenommen wird. Die Räumung einer unbeweglichen Sache könnte an sich auch unter die §§ 353 oder 354 EO eingereiht werden, da es jedoch den eigenen § 349 EO gibt, ist nur dieser bei Räumung einer unbeweglichen Sache anzuwenden (Heller-Berger-Stix III 2485 ff).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten