Norm
ABGB §835 DRechtssatz
Wie der Antragsteller bei Ausführung der bewilligten Verwaltungsmaßnahmen im einzelnen vorzugehen hat, ist ihm vom Außerstreitrichter nicht vorzuschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013693Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_004