RS OGH 1985/7/24 3Ob583/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1985
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Norm

ABGB §835 D

Rechtssatz

Wie der Antragsteller bei Ausführung der bewilligten Verwaltungsmaßnahmen im einzelnen vorzugehen hat, ist ihm vom Außerstreitrichter nicht vorzuschreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013693

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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