RS OGH 2025/4/24 3Ob63/85; 10Ob68/24h

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Rechtssatz

Der provisorische Besitzschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Streit über das Recht.

Entscheidungstexte

  • RS0010259">3 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 63/85
    RdW 1986,113
  • RS0010259">10 Ob 68/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 68/24h
    Beisatz: Im Verhältnis von Possessorium und anschließendem Petitorium stellt sich daher das Problem von Doppeltiteln nicht wie sonst bei Unterlassungstiteln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010259

Im RIS seit

24.07.1985

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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