RS OGH 2025/12/17 7Ob624/84; 7Ob735/86; 6Ob587/92 (6Ob1645/92); 1Ob122/97s; 3Ob26/98i; 3Ob49/99y; 4O

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Veröffentlicht am 30.07.1985
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Rechtssatz

Bei der außergerichtlichen Aufrechnungserklärung handelt es sich nach heutiger Auffassung um die Ausübung eines Gestaltungsrechtes.

Entscheidungstexte

  • RS0033712">7 Ob 624/84
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 624/84
  • RS0033712">7 Ob 735/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 735/86
    Auch; Beisatz: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T1) Veröff: RdW 1987,158 = WBl 1987,191 (Wilhelm)
  • RS0033712">6 Ob 587/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 6 Ob 587/92
  • RS0033712">1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    Auch; Beisatz: Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübenden Gestaltungsrechts. (T2)
  • RS0033712">3 Ob 26/98i
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 26/98i
    Beis wie T1 nur: Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T3)
  • RS0033712">3 Ob 49/99y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 49/99y
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. (T4)
  • RS0033712">4 Ob 72/11h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 72/11h
    Auch; Beis wie T3
  • RS0033712">10 ObS 142/17f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 142/17f
    Beis wie T3
  • RS0033712">4 Ob 151/22t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 151/22t
    Beisatz: Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T5)
  • RS0033712">1 Ob 88/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 88/25k
    vgl; Beisatz wie T5
    Beisatz: Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" im Sinn des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden. (T6)
  • RS0033712">3 Ob 191/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 3 Ob 191/25x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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