Norm
DSt 1872 §27 Abs1Rechtssatz
Eine Befangenheit des Disziplinarrates ist (nur) anzunehmen, wenn die disziplinär zu ahndende Tat sich gegen den Disziplinarrat selbst richtet oder wenn das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Disziplinarrates oder des Ausschusses wegen ihrer Amtsführung stattfinden soll. Allein aus dem Umstand, daß es sich bei dem Disziplinarbeschuldigten um den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer handelt (der überdies noch die Stellung des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages bekleidet), kann eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055462Dokumentnummer
JJR_19850808_OGH0002_000BKD00130_8400000_001