RS OGH 1985/8/27 10Os65/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1985
beobachten
merken

Norm

StGB §136
  1. StGB § 136 heute
  2. StGB § 136 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 136 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das händische Schieben eines Motorfahrzeugs ist wohl dann schon als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächlich Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird (vgl EvBl 1960/197 ua); erstreckt sich jedoch eine Einwilligung zu seiner Ortsveränderung ausschließlich auf das Schieben des Fahrzeugs, dann kann darin keineswegs auch schon eine Zustimmung zu seinem folgenden bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Motorkraft erblickt werden.Das händische Schieben eines Motorfahrzeugs ist wohl dann schon als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächlich Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird vergleiche EvBl 1960/197 ua); erstreckt sich jedoch eine Einwilligung zu seiner Ortsveränderung ausschließlich auf das Schieben des Fahrzeugs, dann kann darin keineswegs auch schon eine Zustimmung zu seinem folgenden bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Motorkraft erblickt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093993

Dokumentnummer

JJR_19850827_OGH0002_0100OS00065_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten