Norm
ABGB §1295 IIf7eRechtssatz
Die Beweislastumkehr nach § 2 Z 3 AnfO gilt nur für den Anfechtungsanspruch, nicht auch für einen etwa konkurrierenden Schadenersatzanspruch (Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht).Die Beweislastumkehr nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO gilt nur für den Anfechtungsanspruch, nicht auch für einen etwa konkurrierenden Schadenersatzanspruch (Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0025884Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00599_8500000_003