RS OGH 2001/8/23 6Ob630/85; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 1Ob556/91; 4Ob18/92; 6Ob14/99y; 6Ob137/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1985
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV
UWG §7 H

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach § 7 Abs 1 UWG vertretene Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei, ist wegen der Gleichartigkeit der Probleme auch auf ein Widerrufsbegehren nach § 1330 Abs 2 ABGB anzuwenden.Der von der Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG vertretene Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei, ist wegen der Gleichartigkeit der Probleme auch auf ein Widerrufsbegehren nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0031897">6 Ob 630/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 630/85
    Veröff: ÖBl 1986,70
  • RS0031897">4 Ob 391/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 391/86
    Auch
  • RS0031897">1 Ob 556/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 556/91
    Auch; Beisatz: Beantragt der Kläger einen öffentlichen Widerruf in der Publikation, in der die Tatsachen verbreitet wurden, so gibt er damit genügend deutlich an, daß der Widerruf den Lesern dieses Publikationsorganes gegenüber zu erfolgen hat. (T1) Veröff: ÖBl 1992,142
  • RS0031897">4 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 18/92
    Auch; Veröff: ÖBl 1992,45
  • RS0031897">6 Ob 14/99y
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 14/99y
    vgl auch; Beisatz: Begehrt der Kläger den öffentlichen Widerruf (nämlich die Veröffentlichung des Widerrufs), hat er im Urteilsbegehren jene Publikationsorgane anzugeben, in denen die Öffentlichkeit vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden soll. (T2)
  • RS0031897">6 Ob 137/01t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 137/01t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031897

Im RIS seit

28.08.1985

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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