RS OGH 2024/10/22 6Ob630/85; 4Ob314/97y; 4Ob55/24b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1985
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Norm

EO §7 Abs1 BdIA
EO §7 Abs1 BdIB
UWG §7 Abs1 G
UWG §1330 Abs2 BIV
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Es kann keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruches, sondern in gleicher Weise auch dem Bestimmtheitserfordernis nach § 7 Abs 1 EO zuwiderliefe.Es kann keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruches, sondern in gleicher Weise auch dem Bestimmtheitserfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, EO zuwiderliefe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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