RS OGH 1985/8/28 6Ob630/85, 4Ob314/97y

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Veröffentlicht am 28.08.1985
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Norm

EO §7 Abs1 BdIA
EO §7 Abs1 BdIB
UWG §7 Abs1 G
UWG §1330 Abs2 BIV

Rechtssatz

Es kann keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruches, sondern in gleicher Weise auch dem Bestimmtheitserfordernis nach § 7 Abs 1 EO zuwiderliefe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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