TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/25 2001/18/0139

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AsylG 1997 §3;
AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer über die Beschwerde des G, geb. 1983, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. April 2001, Zl. SD 814/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. April 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 2. Oktober 1998 nach Österreich gelangt. Nachdem er am 8. Februar 1999 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht worden sei, habe er am 15. März 1999 einen Asylantrag gestellt, welcher im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 8. Februar 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Am 3. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer auf einer Baustelle in Himberg/NÖ von Gendarmeriebeamten bei einer Beschäftigung betreten worden, obwohl er nicht im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewesen sei. In der Niederschrift vom selben Tag habe der Beschwerdeführer angegeben, bereits am Vortag vom sog. "Arbeiterstrich" in Wien 16. für die genannte Baustelle angeworben worden zu sein und dort zwei Tage gearbeitet zu haben. Als Stundenlohn wäre S 80,- (EUR 5,81) vereinbart worden, dieses Geld hätte er aber noch nicht erhalten. Auf Anfrage habe das Arbeitsmarktservice Wien bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die von ihm ausgeübte Tätigkeit einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedurft hätte. Es könne sohin kein Zweifel bestehen, dass der in § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht sei. Dazu komme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls (wieder) unrechtmäßig sei. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung, näherhin: die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Wahrung eines geregelten Arbeitsmarktes, in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen bestünden lediglich zu einem Onkel, mit dem der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt wohne. Sofern daher - auch in Anbetracht der mittlerweile zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen sei, sei dieser Eingriff jedenfalls zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes - dringend geboten. Sowohl den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften als auch den maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Durch das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers seien diese öffentlichen Interessen massiv beeinträchtigt worden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch als dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG. Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts als keinesfalls ausgeprägt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit ca. neun Monaten mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt lebe, habe seine privaten und familiären Interessen nicht entscheidend zu verstärken vermocht, zumal der Beschwerdeführer von vornherein nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen. Diesen insgesamt sohin nicht besonders gewichtigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers hätten die genannten - hoch zu veranschlagenden - maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenübergestanden. Bei Abwägung dieser Interessenslagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen, als das in seinem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und von diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG sei nicht gegeben gewesen. Da auch sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorhanden seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (zumindest bis 1. Juli 2001 noch) minderjährig sei, seien solche besonderen Umstände nicht ableitbar gewesen. Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangte Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens und sämtlicher für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblicher Umstände könne vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums nicht erwartet werden, dass der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid besteht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG erfüllt seien, kein Einwand. Durch die im angefochtenen Bescheid näher beschriebene unerlaubte Tätigkeit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit", vgl. aus der hg. Rechtssprechung etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 99/18/0388, mwH) gravierend beeinträchtigt. Ferner hat der Beschwerdeführer durch den festgestellten (ebenfalls nicht in Zweifel gezogenen) unrechtmäßigen Aufenthalt nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags dem im Licht des Art. 8 Abs. 2 EMRK einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zuwider gehandelt (vgl. nochmals das eben zitierte Erkenntnis). Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten hat, dass im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gegeben sei, kann ihr nicht entgegen getreten werden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Asylwerber und die Schwarzarbeit erscheine daher "nicht derart gravierend", dass deswegen ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt wäre, geht schon deshalb fehl, weil die Stellung als Asylwerber (für sich genommen) keine Notsituation darstellt, die eine gegen die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachte Tätigkeit rechtfertigen könnte.

2. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides ist auch die - abgesehen von dem eben behandelten sich nicht als zielführend erweisenden Vorbringen - nicht weiter bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), unbedenklich.

3. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001180139.X00

Im RIS seit

27.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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