RS OGH 1993/11/24 1Ob614/85, 6Ob613/88 (6Ob614/88), 7Ob591/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1985
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Norm

ABGB §1098 Ib
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Sind im Vertrag Untervermietungen jeder Art untersagt, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein soll. Zweck eines solchen Verbots ist es nicht, die Rechtsform zu treffen, in der ein Bestandgegenstand einem Dritten überlassen wird, sondern die faktische Überlassung des Gebrauchs an den Dritten zu hindern.

Entscheidungstexte

  • RS0020629">1 Ob 614/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 614/85
  • RS0020629">6 Ob 613/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 613/88
  • RS0020629">7 Ob 591/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 591/93
    nur: Sind im Vertrag Untervermietungen jeder Art untersagt, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020629

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0010OB00614_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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