Norm
ABGB §1098 IbRechtssatz
Sind im Vertrag Untervermietungen jeder Art untersagt, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein soll. Zweck eines solchen Verbots ist es nicht, die Rechtsform zu treffen, in der ein Bestandgegenstand einem Dritten überlassen wird, sondern die faktische Überlassung des Gebrauchs an den Dritten zu hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020629Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0010OB00614_8500000_001