Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Im Falle der Einzelanfechtung nach der Anfechtungsordnung findet im Umfang der zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers führenden Leistungen des Anfechtungsgegners die Legalzession nach § 1358 ABGB statt.Im Falle der Einzelanfechtung nach der Anfechtungsordnung findet im Umfang der zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers führenden Leistungen des Anfechtungsgegners die Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032211Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00599_8500000_004