Norm
LMG 1975 §61Rechtssatz
Keiner der im § 61 LMG 1975 umschriebenen Deliktsfälle setzt das Vorliegen einer der im § 8 LMG 1975 angeführten Beanstandungsgründe (also etwa eine Verfälschung oder eine Falschbezeichnung) voraus.Keiner der im Paragraph 61, LMG 1975 umschriebenen Deliktsfälle setzt das Vorliegen einer der im Paragraph 8, LMG 1975 angeführten Beanstandungsgründe (also etwa eine Verfälschung oder eine Falschbezeichnung) voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066570Dokumentnummer
JJR_19850829_OGH0002_0120OS00115_8500000_002