Norm
FinStrG §17 Abs2 litc Z4Rechtssatz
Unabhängig davon, ob die Konterbande in dem als Beförderungsmittel verwendeten Lastkraftwagen versteckt war oder nicht liegen die Verfallsvoraussetzungen nach § 17 Abs 2 lit c Z 4, zweiter Fall, FinStrG vor, wenn infolge des Volumens des Schmuggelguts (hier: Zigaretten von Kartons zu je zehntausend Stück) die Verwendung von Beförderungsmitteln unumgänglich war.Unabhängig davon, ob die Konterbande in dem als Beförderungsmittel verwendeten Lastkraftwagen versteckt war oder nicht liegen die Verfallsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4,, zweiter Fall, FinStrG vor, wenn infolge des Volumens des Schmuggelguts (hier: Zigaretten von Kartons zu je zehntausend Stück) die Verwendung von Beförderungsmitteln unumgänglich war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087967Dokumentnummer
JJR_19850905_OGH0002_0130OS00120_8500000_001