RS OGH 1993/9/14 13Os114/85, 13Os23/86, 14Os112/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1985
beobachten
merken

Norm

StPO §365 Abs2
StPO §366 Abs2 D
  1. StPO § 366 heute
  2. StPO § 366 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 366 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Die im § 366 Abs 2 StPO angeführten "einfachen zusätzlichen Erhebungen" setzen einen ordentlich geltend gemachten (§ 365 Abs 2, erster Satz, StPO) Schadensbetrag voraus, für dessen Zuspruch nur mehr die eine oder andere, leicht ergänzbare Einzelheit fehlt. Wird aber von vornherein nur ein symbolischer Betrag begehrt, demnach eine Aufgliederung vom Privatbeteiligten (Privatbeteiligtenvertreter) anscheinend als überflüssig angesehen, dann stehen nicht mehr bloß "einfache zusätzliche Erhebungen" aus, sondern es wird (unzulässigerweise) die ganze Recherchierung des wirklichen Schadens und die Beischaffung sämtlicher Unterlagen auf das Gericht überwälzt.Die im Paragraph 366, Absatz 2, StPO angeführten "einfachen zusätzlichen Erhebungen" setzen einen ordentlich geltend gemachten (Paragraph 365, Absatz 2,, erster Satz, StPO) Schadensbetrag voraus, für dessen Zuspruch nur mehr die eine oder andere, leicht ergänzbare Einzelheit fehlt. Wird aber von vornherein nur ein symbolischer Betrag begehrt, demnach eine Aufgliederung vom Privatbeteiligten (Privatbeteiligtenvertreter) anscheinend als überflüssig angesehen, dann stehen nicht mehr bloß "einfache zusätzliche Erhebungen" aus, sondern es wird (unzulässigerweise) die ganze Recherchierung des wirklichen Schadens und die Beischaffung sämtlicher Unterlagen auf das Gericht überwälzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101170

Dokumentnummer

JJR_19850905_OGH0002_0130OS00114_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten