RS OGH 1985/9/5 13Os114/85, 13Os23/86, 14Os112/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1985
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Norm

StPO §365 Abs2
StPO §366 Abs2 D

Rechtssatz

Die im § 366 Abs 2 StPO angeführten "einfachen zusätzlichen Erhebungen" setzen einen ordentlich geltend gemachten (§ 365 Abs 2, erster Satz, StPO) Schadensbetrag voraus, für dessen Zuspruch nur mehr die eine oder andere, leicht ergänzbare Einzelheit fehlt. Wird aber von vornherein nur ein symbolischer Betrag begehrt, demnach eine Aufgliederung vom Privatbeteiligten (Privatbeteiligtenvertreter) anscheinend als überflüssig angesehen, dann stehen nicht mehr bloß "einfache zusätzliche Erhebungen" aus, sondern es wird (unzulässigerweise) die ganze Recherchierung des wirklichen Schadens und die Beischaffung sämtlicher Unterlagen auf das Gericht überwälzt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 114/85
    Entscheidungstext OGH 05.09.1985 13 Os 114/85
    Veröff: SSt 56/62
  • 13 Os 23/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 13 Os 23/86
    Vgl auch; Beisatz: Nähere Darlegung des Anspruchs erst im Gerichtstag reicht nicht aus, wenn der Anspruch im Rechtsmittelverfahren weiterhin bestritten wird. (T1)
  • 14 Os 112/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 14 Os 112/93
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101170

Dokumentnummer

JJR_19850905_OGH0002_0130OS00114_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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