RS OGH 1985/9/6 5Ob314/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1985
beobachten
merken

Norm

AO idF ArtI Z10 IRÄG §8

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 8 der AO sind betreffend die Verfügungsbeschränkungen des Schuldners unverändert geblieben, sodaß Lehre und Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage voll herangezogen werden können. Danach sind unter Rechtshandlungen nicht nur Rechtsgeschäfte sondern auch andere Rechtshandlungen zu verstehen. Ob eine Rechtshandlung gestattet ist, ist nach § 8 AO zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051740

Dokumentnummer

JJR_19850906_OGH0002_0050OB00314_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten