RS OGH 1985/9/6 5Ob1528/85, 2Ob588/84

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Veröffentlicht am 06.09.1985
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Norm

ABGB §551

Rechtssatz

Der OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach § 551 ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012325

Dokumentnummer

JJR_19850906_OGH0002_0050OB01528_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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