RS OGH 2024/9/10 5Ob1528/85; 2Ob588/84; 2Ob117/24f

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Veröffentlicht am 06.09.1985
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Norm

ABGB §551
  1. ABGB § 551 heute
  2. ABGB § 551 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 551 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach § 551 ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.Der OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach Paragraph 551, ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012325

Im RIS seit

06.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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