Norm
ABGB §551Rechtssatz
Der OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach § 551 ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.Der OGH hatte bisher zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach Paragraph 551, ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe ( zB nur auf das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ) erstrecken kann, der Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Parteien also hier sehr weit geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012325Im RIS seit
06.09.1985Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024