RS OGH 1985/9/6 5Ob606/84

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Veröffentlicht am 06.09.1985
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Norm

ABGB §608

Rechtssatz

Hat die Vorerbin den Gewinn aus dem Betrieb der zum Substitutionsnachlaß gehörigen Unternehmung nicht eingezogen und verbraucht, sondern unter ausreichender Offenlegung dieser Tatsache in den Geschäftsaufzeichnungen als Darlehen im Betriebsvermögen belassen, hat sie in sichtbarer Weise ihre Verfügung über diese Gewinne zu ihren Gunsten zum Ausdruck gebracht. Dieser Vorgang reicht für die wirksame Loslösung der Gewinne aus dem Vermögenbestand des Substitutionsnachlasses und ihre Zueignung durch die Vorerbin vollkommen aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012524

Dokumentnummer

JJR_19850906_OGH0002_0050OB00606_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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