RS OGH 1985/9/10 4Ob365/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

MSchG §1
MSchG §4

Rechtssatz

Ist auf Grund der Eintragung im Markenregister davon auszugehen, daß die Marke ungeachtet ihrer an sich rein beschreibenden Natur in den beteiligten Verkehrskreisen des Bundesgebietes tatsächlich als Kennzeichen (hier: der Dienstleistungen) gilt (§ 4 Abs 2 MSchG), dann kann dieser Marke nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das an ihr als einer Wortverbindung der "Umgangssprache" bestehende Freihaltebedürfnis die erforderliche Kennzeichnungskraft abgesprochen werden. - "Miß Österreich"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 365/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 365/85
    Veröff: GRURInt 1986,566 = ÖBl 1986,7 = MR 1985 H5, Archiv 17

Schlagworte

SW: Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066822

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00365_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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