RS OGH 2016/2/26 4Ob87/85, 4Ob122/85, 9ObA20/87, 9ObA126/93, 9ObA275/00g, 9ObA163/01p, 8ObA12/02a, 8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AngG §27 A3
AngG §27 C1
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür maßgebenden Gründe. Für diese genügt es, daß sie vom Arbeitgeber im Prozeß nachgewiesen werden. Eine unrichtige Angabe von Entlassungsgründen bei der Entlassung schadet dann nicht, wenn im Prozeß ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund nachgewiesen worden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Eventualmaxime, Erklärung, Entlassungserklärung, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Verfahren, Rechtsstreit, Vorbringen, wichtiger Grund, Zeitpunkt, Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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