Norm
AngG §20 Abs4 IXRechtssatz
Schon in der Regelung des § 20 Abs 4 AngG kommt im Sinne des das Arbeitsrecht beherrschenden Günstigkeitsprinzips zum Ausdruck, daß dem Angestellten die Lösbarkeit des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer gemacht werden darf als dem Dienstgeber.Schon in der Regelung des Paragraph 20, Absatz 4, AngG kommt im Sinne des das Arbeitsrecht beherrschenden Günstigkeitsprinzips zum Ausdruck, daß dem Angestellten die Lösbarkeit des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer gemacht werden darf als dem Dienstgeber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Dienstnehmer, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028854Im RIS seit
10.09.1985Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025