RS OGH 2025/8/26 4Ob105/85; 8ObA167/97k; 9ObA4/25s

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AngG §20 Abs4 IX
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Schon in der Regelung des § 20 Abs 4 AngG kommt im Sinne des das Arbeitsrecht beherrschenden Günstigkeitsprinzips zum Ausdruck, daß dem Angestellten die Lösbarkeit des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer gemacht werden darf als dem Dienstgeber.Schon in der Regelung des Paragraph 20, Absatz 4, AngG kommt im Sinne des das Arbeitsrecht beherrschenden Günstigkeitsprinzips zum Ausdruck, daß dem Angestellten die Lösbarkeit des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer gemacht werden darf als dem Dienstgeber.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Dienstnehmer, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028854

Im RIS seit

10.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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