Norm
MRG §37 Abs3 Z17 litfRechtssatz
Die durch § 37 Abs 3 Z 17 lit f MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht festgestellt wurde.Die durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera f, MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070532Im RIS seit
10.09.1985Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024