Norm
StGB §43 Abs2Rechtssatz
Mangelnde Schuldeinsicht schließt Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 StGB nicht aus, sofern neben allgemeinen Voraussetzungen des ersten Absatzes aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Täters gegeben ist.Mangelnde Schuldeinsicht schließt Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 2, StGB nicht aus, sofern neben allgemeinen Voraussetzungen des ersten Absatzes aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Täters gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091820Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0100OS00104_8500000_001