RS OGH 1998/3/11 4Ob96/85, 9ObA521/88, 9ObA361/97x

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Rechtssatz

Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den §§ 18 ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).Eine dem Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den Paragraphen 18, ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (hier: KVI).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050873

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00096_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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