RS OGH 1985/9/10 11Os76/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StGB §12 Bb
StGB §15 E
StGB §302 Abs1
StGB §311

Rechtssatz

Versucht der Täter in der irrtümlichen Annahme, sich (hier: verwaltungsrechtlich) strafbar gemacht zu haben, den einschreitenden Exekutivbeamten zu einer unrichtigen (seine Anwesenheit am Tatort verschweigenden) Anzeigeerstattung zu bestimmen, verantwortet er mangels der Möglichkeit der Schädigung eines (tatsächlich nicht bestehenden) Rechtes des Staates auf seine Strafverfolgung nicht versuchte Bestimmung zum Amtsmißbrauch, sondern allenfalls versuchte Bestimmung zur falschen Beurkundung im Amt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089911

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0110OS00076_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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