RS OGH 1985/9/10 2Ob554/85 (2Ob555/85, 2Ob556/85, 2Ob1508/85), 1Ob239/99z, 2Ob256/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

ABGB §1333
ZPO §405 DIIIa6

Rechtssatz

Keine Überschreitung des Klagebegehrens insoweit, als in der Klage nach Zeiträumen und Zinssätzen genau bestimmte Zinsen begehrt, vom Gericht sodann aber diese Zinsen bis zum Tage des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits kapitalisiert werden; für die Zukunft auch von den kapitalisierten Zinsen zugesprochene Zinsen stellen dagegen in der Klage nicht begehrte Zinseszinsen dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 554/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 554/85
  • 1 Ob 239/99z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 239/99z
    nur: Keine Überschreitung des Klagebegehrens insoweit, als in der Klage nach Zeiträumen und Zinssätzen genau bestimmte Zinsen begehrt, vom Gericht sodann aber diese Zinsen bis zum Tage des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits kapitalisiert werden. (T1) Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich die offenen Kapitalbeträge mit ihren Fälligkeitsdaten, die Teilzahlungen der Beklagten, die Zinsen usw zum Inhalt ihres Vorbringens gemacht. Die daraus abgeleiteten Zinsenansprüche sind somit ausreichend deutlich individualisiert, ist doch dem Gericht danach eine eindeutige ziffernmäßige Berechnung unschwer möglich. (T2)
  • 2 Ob 256/00m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 256/00m
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032047

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0020OB00554_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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