Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Die Anwendung des § 1162 b ABGB im Falle einer vom Arbeitgeber herbeigeführten ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung eines vom Gesetz vorgeschriebenen und gegebenenfalls nur kraft Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 Abs 1 BAG (Behaltepflicht) hängt nicht davon ab, ob die Parteien ausdrücklich ein solches Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Einer während der Lehrzeit vom Lehrberechtigten vorgenommenen ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich eines solchen für die Dauer der Behaltezeit befristeten - kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes bestehenden - Arbeitsverhältnisses die Wirkung einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu, die den Arbeitnehmer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) berechtigt.Die Anwendung des Paragraph 1162, b ABGB im Falle einer vom Arbeitgeber herbeigeführten ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung eines vom Gesetz vorgeschriebenen und gegebenenfalls nur kraft Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BAG (Behaltepflicht) hängt nicht davon ab, ob die Parteien ausdrücklich ein solches Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Einer während der Lehrzeit vom Lehrberechtigten vorgenommenen ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich eines solchen für die Dauer der Behaltezeit befristeten - kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes bestehenden - Arbeitsverhältnisses die Wirkung einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu, die den Arbeitnehmer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem Paragraph 1162, b ABGB (Paragraph 29, AngG) berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021676Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00094_8500000_001