RS OGH 1985/9/10 11Os76/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

ARG allg
BZG allg
SonntagsruheG allg
GewO 1973 §376 Z47 Abs3
LSchlG allg
  1. GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1994 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 376 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  3. GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1991
  4. GewO 1973 § 376 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  5. GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 376 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 196/1988
  7. GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1985

Rechtssatz

Die (hier mißachteten) Vorschriften über die Einhaltung der Sonntagsruhe und Feiertagsruhe (RGBl 1985/21) sind nach Inhalt und Zweck an den Gewerbeinhaber (Arbeitgeber) bzw an den gewerberechtlichen verantwortlichen Geschäftsführer, nicht aber an den einzelnen Arbeitnehmer adressiert (nunmehr expressis verbis in § 27 ARG und § 4 SonntagsbetriebszeitG und FeiertagsbetriebszeitG). Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe sind - ebenso wie die über den Ladenschluß an anderen Tagen neben ihrer Funktion als Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz schwergewichtig aus dem Gesichtspunkt des Interessenschutzes für das gewerbliche Hilfspersonal (die Handelsangestellten) zu sehen. Eine Bestrafung (nach § 376 Z 47 Abs 3 GewO) der Beschäftigungen, zu deren Schutz diese Bestimmungen dienen, kommt daher nicht in Frage.Die (hier mißachteten) Vorschriften über die Einhaltung der Sonntagsruhe und Feiertagsruhe (RGBl 1985/21) sind nach Inhalt und Zweck an den Gewerbeinhaber (Arbeitgeber) bzw an den gewerberechtlichen verantwortlichen Geschäftsführer, nicht aber an den einzelnen Arbeitnehmer adressiert (nunmehr expressis verbis in Paragraph 27, ARG und Paragraph 4, SonntagsbetriebszeitG und FeiertagsbetriebszeitG). Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe sind - ebenso wie die über den Ladenschluß an anderen Tagen neben ihrer Funktion als Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz schwergewichtig aus dem Gesichtspunkt des Interessenschutzes für das gewerbliche Hilfspersonal (die Handelsangestellten) zu sehen. Eine Bestrafung (nach Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 3, GewO) der Beschäftigungen, zu deren Schutz diese Bestimmungen dienen, kommt daher nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051915

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0110OS00076_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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