Norm
StPO §467 Abs2Rechtssatz
Der Vorschrift des § 467 Abs 2 (§ 489 Abs 1) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.Der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025