RS OGH 1985/9/11 9Os144/85, 15Os156/17f, 14Os119/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1985
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Norm

StPO §467 Abs2
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Der Vorschrift des § 467 Abs 2 (§ 489 Abs 1) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 144/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 9 Os 144/85
    Veröff: SSt 56/69 = EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17
  • 15 Os 156/17f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 156/17f
    Vgl; Beisatz: Für die Zulässigkeit der Schuldberufung bedarf es (nach Maßgabe des § 467 Abs 2 StPO) – anders als für die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe in Betreff deren deutlicher und bestimmter Bezeichnung bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung – keinerlei Begründung. (T1)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T2)
    Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T3)
  • 14 Os 119/17g
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 119/17g
    Auch; Beisatz: Hier: Fallbezogen Wertung einer Berufungsanmeldung ohne Einschränkung auf bestimmte Berufungspunkte als Urteilsanfechtung (zumindest) wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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