Norm
ABGB §777Rechtssatz
Der Grundgedanke der §§ 777 ff ABGB beruht darauf, daß der Erblasser sein irrtümlich übergangenes Kind seinen übrigen Kindern in der Regel nicht nachsetzen will. Nur eine absichtliche Übergehung soll also dem nicht bedachten Kind schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012859Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0070OB00692_8400000_001