RS OGH 1985/9/12 8Ob522/85, 5Ob550/88, 7Ob2202/96s, 7Ob30/00p

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Veröffentlicht am 12.09.1985
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Auch die laufenden Auslagen für die Benützung des Vermögens wie Zahlungen für Strom, Gas und andere Betriebskosten sind bei der Aufteilung ebenfalls in Anschlag zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057747

Dokumentnummer

JJR_19850912_OGH0002_0080OB00522_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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