Norm
ZPO §235 ERechtssatz
Es bedeutet keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klageausdehnung aus Gründen des § 235 Abs 2 ZPO, wenn nur behauptet wird, daß über das Schmerzengeldbegehren bereits rechtskräftig entschieden wurde und Verjährung vorliegt.Es bedeutet keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klageausdehnung aus Gründen des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO, wenn nur behauptet wird, daß über das Schmerzengeldbegehren bereits rechtskräftig entschieden wurde und Verjährung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039678Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0080OB00059_8500000_001