RS OGH 1985/9/12 8Ob59/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1985
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Norm

ZPO §235 E
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es bedeutet keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klageausdehnung aus Gründen des § 235 Abs 2 ZPO, wenn nur behauptet wird, daß über das Schmerzengeldbegehren bereits rechtskräftig entschieden wurde und Verjährung vorliegt.Es bedeutet keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klageausdehnung aus Gründen des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO, wenn nur behauptet wird, daß über das Schmerzengeldbegehren bereits rechtskräftig entschieden wurde und Verjährung vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039678

Dokumentnummer

JJR_19850912_OGH0002_0080OB00059_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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