RS OGH 2002/4/18 1Ob659/85, 6Ob506/85, 9ObA226/88, 6Ob644/90, 9ObA8/91 (9ObA9/91), 2Ob525/93, 6Ob82/

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Veröffentlicht am 16.09.1985
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Norm

HVG §25
  1. HVG Art. 1 § 25 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 25 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Rechtssatz

Der Unternehmer kann betrieblich umdisponieren und dadurch der weiteren Ausnützbarkeit eines vom Handelsvertreter zugeführten Kundenstocks den Boden entziehen; es trifft ihn aber die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch die Tätigkeit des Vertreters eingeräumten Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses hinaus keinen Bestand hatten oder haben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062520

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00659_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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