RS OGH 2020/5/28 1Ob14/85; 13Os17/98; 8Ob20/98v; 1Ob106/01x; 9ObA180/01p; 9ObA289/01t; Bsw35289/11;

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Veröffentlicht am 16.09.1985
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a2

Rechtssatz

Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. Mündlichkeit und damit ein Recht der Partei auf Anwesenheit vor dem Gericht wird nur dann gefordert, wenn der persönliche Charakter und die Lebensweise der Partei unmittelbar erheblich für die Meinungsbildung des erkennenden Gerichtes ist.Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Absatz eins, MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. Mündlichkeit und damit ein Recht der Partei auf Anwesenheit vor dem Gericht wird nur dann gefordert, wenn der persönliche Charakter und die Lebensweise der Partei unmittelbar erheblich für die Meinungsbildung des erkennenden Gerichtes ist.

Entscheidungstexte

  • RS0074990">1 Ob 14/85
    Entscheidungstext OGH; AUSL EGMR 16.09.1985 1 Ob 14/85
    Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (kritisch Schantl)
  • RS0074990">13 Os 17/98
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 13 Os 17/98
    Ähnlich; nur: Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird. (T1); Beisatz: Auch Art 6 MRK untersagt nicht die Durchführung von Beweisen, die im sichtbaren Zusammenhang zur Person des Angeklagten und den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen stehen, wenn diese Beweise in einer dem Grundsatz der Anhörung der Sache des Angeklagten in billiger Weise ("fair hearing") gerecht werdenden Art durchgeführt werden. (T2)
  • RS0074990">8 Ob 20/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 20/98v
    nur: Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. (T3); Beisatz: Art 6 MRK räumt neben der institutionellen Gerichtsgarantie primär allgemeine Verfahrensgarantien ein. Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag somit für sich allein einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK nicht darzustellen. (T4)
  • RS0074990">1 Ob 106/01x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 106/01x
    nur: Der Betroffene muss sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. (T5)
  • RS0074990">9 ObA 180/01p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 180/01p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0074990">9 ObA 289/01t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 289/01t
    nur T3
  • RS0074990">Bsw 35289/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.09.2017 Bsw 35289/11
    nur T1; Veröff: NL 2017,425
  • RS0074990">Bsw 18297/13
    Entscheidungstext AUSL 22.11.2018 Bsw 18297/13
    nur T1
    Anm: Veröff: NL 2018,518
  • RS0074990">Bsw 61985/12
    Entscheidungstext AUSL 03.10.2019 Bsw 61985/12
    vgl; nur T1
    Anm: Veröff: NL 2019,389
  • RS0074990">Bsw 17895/14
    Entscheidungstext AUSL 28.05.2020 Bsw 17895/14
    vgl; Beisatz: Da es in einem Verfahren über den Erlass eines Kontaktverbots entscheidend auf die Beurteilung der Persönlichkeit desjenigen ankommt, gegen den ein solches Verbot
    verhängt werden soll, ist der Kontaktwerber in der Regel persönlich anzuhören. Auf der anderen Seite muss man sich des besonderen Hintergrunds von Betreuungsverfahren bewusst machen, vor dem die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Kontaktwerber nicht persönlich zu hören, gesehen werden muss. Die betreute Person, die vom Kontaktwerber sexuell missbraucht worden war und mit der er ein Kind gezeugt hatte und die in erster Linie von dem Kontaktverbot betroffen war, war persönlich vom zuständigen Richter gehört worden, während der Standpunkt des Kontaktwerbers, der nur einer von weiteren Belangen war, die von den Gerichten bei der Prüfung der Reichweite des Rechts des Betreuers, die Kontakte der betreuten Person zu bestimmen, berücksichtigt werden mussten, weniger ins Gewicht fiel und durch seine schriftliche Stellungnahme und die dem Gericht vorliegenden Beweise zum Ausdruck gebracht wurde. Allerdings war das Kontaktverbot von weitreichender Natur. Die zentrale, dem betreffenden Verfahren zugrundeliegende Frage war zudem mit einer Beurteilung der Persönlichkeit des Kontaktwerbers sowie seiner Beziehung zur betreuten Person verbunden, deren Natur er anfocht. Obwohl er an seiner Position festhielt, weiterhin sexuelle Kontakte mit ihr haben zu wollen und ungeachtet dessen, dass ihn das Erstgericht während des Betreuungsverfahrens persönlich gehört hatte, war die Angelegenheit im Verfahren nicht rein rechtlicher und technischer Natur. Eine persönliche Anhörung hätte es dem Gericht zweiter Instanz somit ermöglicht, sich einen eigenen Eindruck vom Kontaktwerber zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, seine persönliche Situation darzulegen. Somit lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die das Absehen von einer persönlichen Anhörung des Kontaktwerbers durch die innerstaatlichen Gerichte gerechtfertigt hätten, was zu einer Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK führte. (Evers gg Deutschland) (T6)
    Beisatz: Zur Akteneinsicht im Zivilverfahren: Wird gegen den Kontaktwerber in einem Betreuungsverfahren ein Kontaktverbot wegen unerlaubter sexueller Kontakte mit der geistig behinderten Tochter seiner Lebensgefährtin erlassen und gewährt das zuständige Gericht ihm nur in Bezug auf jene Teile des Aktes Einsicht, die es als für seine Entscheidung relevant erachtete, wobei es zumindest die relevanten Unterlagen zu einem großen Teil offenlegte und dort, wo es dies nicht tat, Zusammenfassungen der relevanten Informationen bereitstellte, die in den für die Entscheidung wesentlichen Dokumenten enthalten waren, und erhält der Kontaktwerber hinsichtlich des Betreuungsaktes ausreichend Kenntnis über die Gutachten in Bezug auf die Tochter, die besonders sensible Informationen enthielten und von besonderer Wichtigkeit für die Entscheidung waren, ein Kontaktverbot zu erlassen, gibt es keine Anzeichen, dass die gegen den Kontaktwerber erlassenen Zugangsbeschränkungen betreffend den Inhalt des Betreuungsakts solcherart waren, dass die Möglichkeit, sich in Bezug auf das Kontaktverbot zu verteidigen, dem Grunde nach vereitelt wurde oder dass sie nicht auf relevante und hinreichende Gründe gestützt waren. Da das anzuwendende innerstaatliche Recht den Zugang zum Akt nur insoweit beschränkte, als kein Konflikt mit dem echten Interesse eines anderen Beteiligten oder eines Dritten bestand und lediglich auf den Schutz der persönlichen Daten von besonders vulnerablen Personen abzielte, die in ein Betreuungsverfahren involviert waren, in dem ein Kontaktverbot erlassen wurde, weist nichts darauf hin, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, dem Kontaktwerber vollen Zugang zum Akt zu geben, gegen Art 6 MRK verstieß, noch dazu wo die Weigerung auf der Basis stichhaltiger und ausreichender Gründe erfolgte und die Möglichkeit,
    sich gegen das Kontaktverbot zu wehren, dadurch nicht dem Grunde nach vereitelt wurde. (Evers gg Deutschland) (T7)
    Anm: Veröff: NL 2020,200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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