RS0074990">Bsw 17895/14 Entscheidungstext AUSL 28.05.2020 Bsw 17895/14
vgl; Beisatz: Da es in einem Verfahren über den Erlass eines Kontaktverbots entscheidend auf die Beurteilung der Persönlichkeit desjenigen ankommt, gegen den ein solches Verbot
verhängt werden soll, ist der Kontaktwerber in der Regel persönlich anzuhören. Auf der anderen Seite muss man sich des besonderen Hintergrunds von Betreuungsverfahren bewusst machen, vor dem die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Kontaktwerber nicht persönlich zu hören, gesehen werden muss. Die betreute Person, die vom Kontaktwerber sexuell missbraucht worden war und mit der er ein Kind gezeugt hatte und die in erster Linie von dem Kontaktverbot betroffen war, war persönlich vom zuständigen Richter gehört worden, während der Standpunkt des Kontaktwerbers, der nur einer von weiteren Belangen war, die von den Gerichten bei der Prüfung der Reichweite des Rechts des Betreuers, die Kontakte der betreuten Person zu bestimmen, berücksichtigt werden mussten, weniger ins Gewicht fiel und durch seine schriftliche Stellungnahme und die dem Gericht vorliegenden Beweise zum Ausdruck gebracht wurde. Allerdings war das Kontaktverbot von weitreichender Natur. Die zentrale, dem betreffenden Verfahren zugrundeliegende Frage war zudem mit einer Beurteilung der Persönlichkeit des Kontaktwerbers sowie seiner Beziehung zur betreuten Person verbunden, deren Natur er anfocht. Obwohl er an seiner Position festhielt, weiterhin sexuelle Kontakte mit ihr haben zu wollen und ungeachtet dessen, dass ihn das Erstgericht während des Betreuungsverfahrens persönlich gehört hatte, war die Angelegenheit im Verfahren nicht rein rechtlicher und technischer Natur. Eine persönliche Anhörung hätte es dem Gericht zweiter Instanz somit ermöglicht, sich einen eigenen Eindruck vom Kontaktwerber zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, seine persönliche Situation darzulegen. Somit lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die das Absehen von einer persönlichen Anhörung des Kontaktwerbers durch die innerstaatlichen Gerichte gerechtfertigt hätten, was zu einer Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK führte. (Evers gg Deutschland) (T6)
Beisatz: Zur Akteneinsicht im Zivilverfahren: Wird gegen den Kontaktwerber in einem Betreuungsverfahren ein Kontaktverbot wegen unerlaubter sexueller Kontakte mit der geistig behinderten Tochter seiner Lebensgefährtin erlassen und gewährt das zuständige Gericht ihm nur in Bezug auf jene Teile des Aktes Einsicht, die es als für seine Entscheidung relevant erachtete, wobei es zumindest die relevanten Unterlagen zu einem großen Teil offenlegte und dort, wo es dies nicht tat, Zusammenfassungen der relevanten Informationen bereitstellte, die in den für die Entscheidung wesentlichen Dokumenten enthalten waren, und erhält der Kontaktwerber hinsichtlich des Betreuungsaktes ausreichend Kenntnis über die Gutachten in Bezug auf die Tochter, die besonders sensible Informationen enthielten und von besonderer Wichtigkeit für die Entscheidung waren, ein Kontaktverbot zu erlassen, gibt es keine Anzeichen, dass die gegen den Kontaktwerber erlassenen Zugangsbeschränkungen betreffend den Inhalt des Betreuungsakts solcherart waren, dass die Möglichkeit, sich in Bezug auf das Kontaktverbot zu verteidigen, dem Grunde nach vereitelt wurde oder dass sie nicht auf relevante und hinreichende Gründe gestützt waren. Da das anzuwendende innerstaatliche Recht den Zugang zum Akt nur insoweit beschränkte, als kein Konflikt mit dem echten Interesse eines anderen Beteiligten oder eines Dritten bestand und lediglich auf den Schutz der persönlichen Daten von besonders vulnerablen Personen abzielte, die in ein Betreuungsverfahren involviert waren, in dem ein Kontaktverbot erlassen wurde, weist nichts darauf hin, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, dem Kontaktwerber vollen Zugang zum Akt zu geben, gegen Art 6 MRK verstieß, noch dazu wo die Weigerung auf der Basis stichhaltiger und ausreichender Gründe erfolgte und die Möglichkeit,
sich gegen das Kontaktverbot zu wehren, dadurch nicht dem Grunde nach vereitelt wurde. (Evers gg Deutschland) (T7)
Anm: Veröff: NL 2020,200