Norm
IPRG §35Rechtssatz
Bloß daraus, daß die Parteien im Verfahren auf der Grundlage österreichischen Rechtes argumentierten, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie das eingegangene Rechtsverhältnis auch tatsächlich dem österreichischen Recht gemäß § 35 IPRG (schlüssig) unterstellen wollten (vgl § 11 Abs 2 IPRG).Bloß daraus, daß die Parteien im Verfahren auf der Grundlage österreichischen Rechtes argumentierten, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie das eingegangene Rechtsverhältnis auch tatsächlich dem österreichischen Recht gemäß Paragraph 35, IPRG (schlüssig) unterstellen wollten vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, IPRG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076971Dokumentnummer
JJR_19850918_OGH0002_0080OB00554_8500000_001