RS OGH 1985/9/18 9Os139/85 (9Os140/85)

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Veröffentlicht am 18.09.1985
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Norm

LMG 1975 §8 lite
LMG 1975 §8 litf
LMG 1975 §63 Abs1 Z2
LMG 1975 §64

Rechtssatz

Der Tatbestand des vorsätzlichen oder fahrlässigen Inverkehrbringens eines verfälschten Lebensmittel nach § 63 Abs 1 Z 2, § 64 LMG 1975 erfordert ua eine Verfälschung, also ein durch ein den Kriterien des § 8 lit e LMG 1975 entsprechendes menschliches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) bewirktes negatives Abweichen von der bei dem Lebensmittel vorausgesetzten Beschaffenheit. Verschlechterungen der Ware gegenüber der Verbrauchererwartung, die nicht aus solchem Fehlverhalten, sondern ausschließlich aus vom Menschen nicht beeinflußbaren (ubiquitären) Umweltbedingungen resultieren, sind indes nicht als Verfälschungen erfaßbar. Lebensmittel, die nur aus diesem Grund von der Verbrauchererwartung (in bezug auf die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln) abweichen und trotzdem als "Bio-Produkt" deklariert werden, sind schlichtweg falsch bezeichnet (§ 8 lit f LMG 1975).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 139/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 9 Os 139/85
    Veröff: EvBl 1986/83 S 284 = ern 1985,880 (zustimmend Barfuß)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066342

Dokumentnummer

JJR_19850918_OGH0002_0090OS00139_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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