RS OGH 1985/9/26 6Ob639/85

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Norm

EheG §81 Abs3
EheG §82
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Daß ein Ehegatte dem anderen - in kraß ehewidriger Weise - die Mitnutzung einer als eheliche Ersparnis anzusehenden modernen Eigentumswohnung vorenthielt, rechtfertigt weder die Annahme eines Ausnahmetatbestandes (etwa gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG, der schon deshalb außer Betracht bleibt, weil die während der Ehe angeschaffte Wohnung dem persönlichen Gebrauch beider Ehegatten dienen sollte) noch auch sonst die Ausnehmung dieses Vermögensobjekts von der nachehelichen Aufteilung.Daß ein Ehegatte dem anderen - in kraß ehewidriger Weise - die Mitnutzung einer als eheliche Ersparnis anzusehenden modernen Eigentumswohnung vorenthielt, rechtfertigt weder die Annahme eines Ausnahmetatbestandes (etwa gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG, der schon deshalb außer Betracht bleibt, weil die während der Ehe angeschaffte Wohnung dem persönlichen Gebrauch beider Ehegatten dienen sollte) noch auch sonst die Ausnehmung dieses Vermögensobjekts von der nachehelichen Aufteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057805

Dokumentnummer

JJR_19850926_OGH0002_0060OB00639_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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