RS OGH 1985/10/1 5Ob78/85, 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

WGG 1979 §22
WGG 1979 §39 Abs8 Z3

Rechtssatz

§ 22 WGG gilt nach der Übergangsregelung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten gerichtet sind, wenn die Baulichkeit vor dem 01.01.1980 erstmals, wenn auch nur von einem Berechtigten (§ 39 Abs 12 WGG), bezogen wurde oder die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083679

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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