Norm
WGG 1979 §22Rechtssatz
Durch die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG wird für Bauten, die vor dem Inkrafttreten des WGG bezogen oder kollaudiert wurden, das außerstreitige Überprüfungsverfahren des § 22 WGG für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Endabrechnung für nicht anwendbar erklärt.Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG wird für Bauten, die vor dem Inkrafttreten des WGG bezogen oder kollaudiert wurden, das außerstreitige Überprüfungsverfahren des Paragraph 22, WGG für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Endabrechnung für nicht anwendbar erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083666Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_001