RS OGH 1994/2/28 5Ob78/85, 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

WGG 1979 §22
WGG 1979 §39 Abs8 Z3

Rechtssatz

Durch die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG wird für Bauten, die vor dem Inkrafttreten des WGG bezogen oder kollaudiert wurden, das außerstreitige Überprüfungsverfahren des § 22 WGG für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Endabrechnung für nicht anwendbar erklärt.Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG wird für Bauten, die vor dem Inkrafttreten des WGG bezogen oder kollaudiert wurden, das außerstreitige Überprüfungsverfahren des Paragraph 22, WGG für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Endabrechnung für nicht anwendbar erklärt.

Entscheidungstexte

  • RS0083666">5 Ob 78/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 78/85
    Veröff: MietSlg XXXVII/39
  • RS0083666">5 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überprüfung von Entgeltsbestandteilen, die aus der Finanzierung der Baulichkeit abgeleitet werden. Es kommt dafür auch nicht das besondere Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG in Betracht, das die Beiziehung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der betreffenden Baulichkeit erforderlich machen würde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083666

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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