RS OGH 1985/10/1 4Ob373/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1985
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine "gewerbsmäßig" im Sinne des § 1 Abs 1 GewO bei der Veranstaltung "privater Automärkte" entfaltete Tätigkeit ist dem Begriff der "Geschäftsvermittlung" zu unterstellen; sie muß in ihrer Gesamtheit als Ausübung des freien Gewerbes (§§ 5 Z 1, 6 Z 3 GewO) der "Privatgeschäftsvermittlung" angesehen werden; sie ist damit zugleich eine "gewerbliche Arbeit" im Sinne des § 1 Abs 1 des (hier noch anwendbaren) SonntagsruheG und FeiertagsruheG RGBl 1895/21. - "Private Automärkte".Eine "gewerbsmäßig" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GewO bei der Veranstaltung "privater Automärkte" entfaltete Tätigkeit ist dem Begriff der "Geschäftsvermittlung" zu unterstellen; sie muß in ihrer Gesamtheit als Ausübung des freien Gewerbes (Paragraphen 5, Ziffer eins, 6, Ziffer 3, GewO) der "Privatgeschäftsvermittlung" angesehen werden; sie ist damit zugleich eine "gewerbliche Arbeit" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des (hier noch anwendbaren) SonntagsruheG und FeiertagsruheG RGBl 1895/21. - "Private Automärkte".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060268

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00373_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten