RS OGH 2019/6/13 5Ob66/85, 14Ob136/86, 2Ob20/92, 1Ob4/93, 6Ob173/02p, 9ObA157/13y, 7Ob8/17b, 8Ob27/1

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Rechtssatz

§ 1056 ABGB ist als Grundlage einer allgemeinen Regelung der Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner oder einen Dritten anzusehen.Paragraph 1056, ABGB ist als Grundlage einer allgemeinen Regelung der Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner oder einen Dritten anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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