RS OGH 1985/10/1 4Ob97/84

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

BAG §17 Abs3
  1. BAG § 17 heute
  2. BAG § 17 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 17 gültig von 27.08.2003 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003
  4. BAG § 17 gültig von 01.08.1978 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Aus der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Zustandekommen eines Lehrvertrages (rückwirkend) auch für die Dauer der Unterrichtszeit an der Berufsschule die Lehrlingsentschädigung fortzuzahlen (§ 17 Abs 3 BAG), kann keineswegs abgeleitet werden, daß er eine solche Zahlungspflicht auch für den Fall übernommen hat, daß die von ihm gesetzte Bedingung nicht eintreten und es daher bei einem "normalen Arbeitsverhältnis bleiben sollte.Aus der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Zustandekommen eines Lehrvertrages (rückwirkend) auch für die Dauer der Unterrichtszeit an der Berufsschule die Lehrlingsentschädigung fortzuzahlen (Paragraph 17, Absatz 3, BAG), kann keineswegs abgeleitet werden, daß er eine solche Zahlungspflicht auch für den Fall übernommen hat, daß die von ihm gesetzte Bedingung nicht eintreten und es daher bei einem "normalen Arbeitsverhältnis bleiben sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052833

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00097_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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