RS OGH 1985/10/2 9Os128/85

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Veröffentlicht am 02.10.1985
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Rechtssatz

Das spätere Urteil ist, auch wenn damit eine Zusatzstrafe verhängt wird, ein selbständiges Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch. Eine Bemessung der Strafe nach dem (lediglich) in gemäß §§ 31, 40 StGB berücksichtigten Urteil angewendeten (höheren) Strafsatz bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO.Das spätere Urteil ist, auch wenn damit eine Zusatzstrafe verhängt wird, ein selbständiges Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch. Eine Bemessung der Strafe nach dem (lediglich) in gemäß Paragraphen 31, 40, StGB berücksichtigten Urteil angewendeten (höheren) Strafsatz bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091055

Dokumentnummer

JJR_19851002_OGH0002_0090OS00128_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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