Norm
ZPO §502 Abs3 JRechtssatz
Die zur Zulässigkeit der Revision gegen bestätigende Urteile im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO idF vor der Nov 1983 vertretenen grundsätzlichen Erwägungen haben nach der Einführung der Zulässigkeitserweiterung in das Rekursverfahren auch hier zu gelten.Die zur Zulässigkeit der Revision gegen bestätigende Urteile im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO in der Fassung vor der Nov 1983 vertretenen grundsätzlichen Erwägungen haben nach der Einführung der Zulässigkeitserweiterung in das Rekursverfahren auch hier zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042899Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00100_8500000_001